Satzung der BÜRGERAKTION PFERSEE “SCHLÖSSLE” e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERAKTION PFERSEE “SCHLÖSSLE".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERAKTION PFERSEE “SCHLÖSSLE".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt insbesondere die folgenden Ziele:
(a) die Erhaltung des Baudenkmals „Pferseer Schlössle";
(b) Unterstützung des Bürgerhauses Pfersee als Begegnungsstätte und kulturelles Forum für die Bürger von Pfersee;
(c) die Erhaltung und Förderung des Stadtteils Pfersee als gewachsenes Wohnviertel:
die Wahrung des Stadtteils Pfersee als Lebensraum für Angehörige aller Lebensschichtungen;
die Erhaltung des gewachsenen städtebaulichen Erscheinungsbildes;
die Verbesserung und Beruhigung der Verkehrssituation;
(d) die Förderung des sozialen und kulturellen Lebens im Stadtteil Pfersee:
Verbesserung der Kontakte der Bewohner aus verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Nationalitäten;
Förderung der Kinder- und Jugendarbeit;
Durchführung von Stadtteilfesten.
(e) Darstellen und Wahrnehmen der Interessen der Bewohner des Stadtteils Pfersee:
Information und Beteiligung der Bürger bei Entscheidungen, die ihr Wohnviertel, ihren Stadtteil betreffen;
Hilfe bei allen Problemen des Stadtviertels, besonders bei Sanierungs- und Mieterfragen;
Vertretung der Bewohner des Stadtteils Pfersee gegenüber staatlichen Stellen und der Kommune.
(2) Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Bürgern offen. Sie sollten Möglichkeiten bieten für die Gestaltung der Freizeit, Bildung und Kommunikation. Insbesondere soll dabei die Eigeninitiative und persönliche Entfaltung der Besucher gefördert werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenverordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung desselben weder evtl. einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Als förderndes Mitglied (ohne Stimmrecht) können alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse beitreten, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch ideelle und/oder materielle Unterstützung zu fördern.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen den Ablehnungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern (§ 3 Abs.1) werden Beiträge erhoben. Der Regelbeitrag beträgt EUR 16 pro Jahr. Für jedes weitere Mitglied werden, wie für Jugendliche EUR 8 pro Jahr erhoben. Im übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung über Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
(2) Fördernde Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 zahlen in der Regel zur Förderung des Vereinszweckes einen Jahresbeitrag, dessen Höhe sie selbst bestimmen, mindestens jedoch den Regelbeitrag. Beiträge zur Förderung des Vereinszweckes können auch in Form von Dienstleistungen oder in sonstiger Weise erbracht werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- der Vereinsvorsitzende
- zwei stellvertretende Vereinsvorsitzende.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den Sitzungen einberufen. Mindestens einmal halbjährlich muss eine Vorstandssitzung stattfinden. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
(6) Zuständigkeiten:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung; Einberufen der Mitgliederversammlung;
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(c) Aufstellung des Haushaltsplanes und einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr; Erstellen eines Jahresberichts;
(d) Aufnahme von Mitgliedern.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte unter Beachtung der Richtlinien und Weisungen der
Mitgliederversammlung.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage abgekürzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Jedem Mitglied steht in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme zu. Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich die Mitgliederversammlung gibt.
(8) Zuständigkeit:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
(b) Feststellung des vom Vorstand gegebenen Jahresberichts; Entlastung des Vorstands;
(c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages; Beschlussfassung über die Verwendung der eingegangenen Mittel (Zuschüsse) und Spenden Dritter;
(d) Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer;
(e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins;
(f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
(g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des Vorstands (§ 3 Abs. 3).(9) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand geben. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Arbeit des Vereins wird insbesondere durch Mitgliederbeiträge und Zuschüsse, sowie durch sonstige finanzielle Zuwendungen finanziert.
(2) Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Diese haben über das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, nach vorheriger Begleichung etwaiger Vereinsschulden uneingeschränkt an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck anderer Bürgerbegegnungszentren zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11
Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 12
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. Mai 1982 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen ist.
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